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Neuer Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 13.06.2012
Im Maler- und Lackiererhandwerk erhalten die Angestellten weiterhin einen Mindestlohn. Dieser war seit Februar 2012 turnusgemäß ausgelaufen. Das Fehlen eines Mindestlohns in dieser Zeit führte sofort zu Lohn-Dumping. Diesem Geschäftsmodell wurde somit ein Riegel vorgeschoben.
Seit Anfang des Monats liegt die allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze bei 9,75 Euro, in den „alten“ Bundesländern bei bis zu 11,75 Euro. Gelernte Fachkräfte können im Westen ab Juli 2012 sogar mit 12,00 Euro die Stunde rechnen. Davon betroffen sind bundesweit alle 150.000 Angestellten der Branche.
Quelle: http://www.igbau.de/IG_BAU_setzt_Lohnuntergrenze_fuer_Maler_und_Lackierer_durch.html Stand 13.06.2012
Die E-Bilanz kommt wie geplant
vom 13.06.2012
Bilanzen müssen ab dem Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden. Dies wird in einer Presseerklärung des Bundesministeriums der Finanzen deutlich. Betroffen sind alle bilanzierenden Unternehmen. Also auch Existenzgründer und Jungunternehmer, welche auf- grund ihrer Rechtsform oder ihres Umsatzes bzw. Gewinns bilanzieren müssen.
Für das Wirtschaftsjahr 2012 bzw 2012/2013 ist es Unternehmen noch freigestellt, ob sie die E-Bilanz abgeben werden. Das eröffnet den Vorteil, das neue Verfahren schon jetzt zu testen.
Die Umsetzung der E-Bilanz soll mittelstandsfreundlich erfolgen und der Entbürokratisierung dienen. Des Weiteren wird auch auf kleine und mittlere Unternehmen Rücksicht genommen. Diese müssen nur die im Hauptbuch enthaltenen Bilanzposten elektronisch übermitteln und ihnen werden spezielle Informationen zur Verfügung gestellt, die den Einstieg in die E-Bilanz erleichtern sollen.
Weitere Informationen dazu können Sie auf den Seiten desBundesfinanzministeriums finden.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen Nr. 21/2012
Strenge Anforderungen an das Fahrtenbuch
vom 13.06.2012
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss und dass diesen Anforderungen nicht entsprochen ist, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstwagen überlassen. Die Fahrten wurden per Fahrtenbuch steuerlich geltend gemacht. Die Fahrtenbücher wiesen neben dem jeweiligen Datum zumeist nur unpräzise Ortsangaben und Angaben zum Zweck der Fahrt aus. Außerdem wurden nur der Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer genannt. Diese Angaben ergänzte die GmbH nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Das Fahrtenbuch wurde vom zuständigen Finanzamt aufgrund der unpräzisen Angaben als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Die dagegen gerichtete Klage der GmbH hatte in letzter Instanz keinen Erfolg.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch verlangt grundsätzlich genaue Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst, erklärten die Richter in ihrem Urteil. Die Angaben im Streitfall genügten diesen Anforderungen nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Auch die nachträglich erstellte Auflistung der fehlenden Angaben könne daran nichts ändern.
Quelle: http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=136190 Newsletter von www.startothek.de Stand jeweils 13.06.2012