In dem Urteil vom 11. November 2010, Az. VI R 26/08, entschied der Bundesfinanzhof, dass Gutscheine zum Sachlohn zählen und somit bis zu einer Grenze von 44 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungfrei sind. Bisher musste Art und Menge der Leistung auf dem Gutschein konkret bezeichnet werden. Wurde ein fester Geldbetrag genannt, wurde davon ausgegangen, dass der Gutschein eine Bargeldfunktion hat und somit zum steuerpflichtigen Barlohn zählt. So konnte ein Tankgutschein nur über eine konkrete Menge von Treibstoff, zum Beispiel über 20 Liter Benzin, ausgestellt werden. Nun haben Unternehmen mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gutscheinausgabe an Mitarbeiter, denn der Gutscheinwert ist nicht mehr an die Menge der Leistung gebunden, es kann also ein fester Geldbetrag verzeichnet sein.
Das Urteil erleichtert dem Unternehmen die Ausgabe von Sachlohn, weil nicht mehr darauf geachtet werden muss, was auf dem Gutschein ausgewiesen ist. Mit diesem Urteil können Unternehmen im Jahr 300 Euro pro Mitarbeiter sparen, wenn im Arbeitsvertrag verankert ist, dass Zusatzleistungen als Sachlohn ausgegeben werden. Wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro überschritten, müssen Abgaben in voller Höhe gezahlt werden.
Quelle: http://haufe.de/finance/topIssueDetails?objectIds=1306333072.21