Bei den Worten „Fortbildung“, „Seminar“ oder „Kurs“ wird das Finanzamt hellhörig. Oft werden die Kosten für diese Maßnahmen vom Finanzamt nicht anerkannt. Sehr skeptisch ist das Amt, wenn die Fortbildung an einem touristisch interessanten Ort stattfindet, hier wird meist vermutet, dass es sich um eine Vergnügungsreise handelt und die Erstattung wird abgelehnt. Sprachreisen im Ausland sind sinnvoll und können auch an interessanten Orten stattfinden, dies bestätigt der BFH in einem Urteile vom 24. Februar 2011 (Az. VIR 12/10). Es ist in diesem Fall jedoch zu prüfen inwieweit die Aufwendungen, für die mit dem Kurs verbundene Reise, betrieblich veranlasst und somit steuerlich absetzbar sind. Handelt es sich um einen „doppeltmotivierten“ Sprachkurs, dann ist die Reise beruflich und privat begründet und es muss das Zeitverhältnis aufgezeigt werden. Beachten sie bei der Planung und durchführung Ihrer Reise, dass sie lückenlos nachweisen können, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Weiterbildung gilt und keine Privatreise ist.
Das Finanzamt berücksichtigt in Zukunft, dass ein Sprachkurs in dem jeweiligen Land durchaus mehr Sinn macht, als im Inland, jedoch darf man nicht erwarten, dass ein Englischsprachkurs in Südafrika angerechnet wird, weil zu vermuten ist, dass die höheren Kosten aus privaten Gründen in Kauf genommen werden. Auch ein Intensivkurs, der von Montag bis Freitag stattfindet und das Wochenende für Sightseeing genutzt wird, wird nur anteilig berücksichtigt werden. Der BFH hat meist 50% der Reisekosten anerkannt, auch wenn die Reise zum Teil privat genutzt wurde.
Quelle: Praxishandbuch "Buchführung und Steuern"; BWRmed!a- Verlag, Heinz-Wilhelm Vogel, Juli 2011, Seite 6 ff.