Ist es erlaubt eine Rückstellung für die Kosten einer Betriebsprüfung in die Bilanz einzubeziehen, auch wenn noch keine Prüfungsanordnung eingegangen ist? Über diese Frage musste das Finanzgericht Baden-Württemberg entscheiden. Das Urteil fiel am 14. 10. 2010, Az. 3 K 2555/09.
Wird ein Unternehmen als Großbetrieb eingestuft, so muss die Unternehmensleitung mit einer Betriebsprüfung rechnen. Im Jahre 2009 lag, laut Bundesministerium für Finanzen, die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung bei 78,5%. Im vorliegenden Sachverhalt lag jedoch noch keine Prüfungsanordnung vor, weshalb das Finanzamt der Auffassung war, dass eine Rückstellung nur möglich sei, wenn eine Verbindlichkeit nur dann vorliege, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit bestehe, oder bestehen wird.
Das Finanzgericht beurteilte die Durchführung einer Betriebsprüfung zum Bilanzstichtag als hinreichend wahrscheinlich. Daher war die Bildung einer Rückstellung angemessen.
Quelle: http://haufe.de/finance/topIssueDetails?objectIds=1305022095.81