Für den Unternehmer ist die Umsatzsteuer die wohl wichtigste Steuerart und kann einen wichtigen Teil zum Erfolg oder Misserfolg einer Unternehmensgründung beitragen.
Wer ist ein Unternehmer?
Laut Umsatzsteuergesetz (UStG) jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Jedoch werden nur Umsätze besteuert, die im Inland getätigt werden.
Wann ist man ein Unternehmer?
Faktisch ist man mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Ausweisung der Umsatzsteuer auf allen Rechnungen Pflicht. Auch Umsatzsteuer die während der Gründungsvorbereitung gezahlt wurde, wird berücksichtigt und wird vom Finanzamt als Vorsteuer wieder erstattet.
Was ist ein Unternehmen? Was ein Betrieb?
Die Umsatzsteuerpflicht gilt für das Unternehmen. Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe haben, aber nur ein Unternehmen. Ein Handwerker, der sich als ein solcher mit seinem eigenen Betrieb selbständig macht, aber nebenher noch eine Wohnung vermietet, ist umsatzsteuerlich Besitzer von nur einem Unternehmen. Die Umsätze werden dann, wenn dies steuerrelevant ist, zusammengerechnet. Es muss also auch nur eine Umsatzsteuererklärung gefertigt werden.
Ab wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Generell zählen auch alle im Vorfeld getätigten Aufwendungen zur unternehmerischen Tätigkeit. Daher sind auch diese steuerlich zu berücksichtigen. Eine zeitliche Grenze gibt es nicht, aber es muss glaubhaft gemacht werden, dass diese Aufwendungen in Verbindung mit der Existenzgründung stehen. In der Praxis wird meist ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten berücksichtigt.
Was ist, wenn eine Gründung verhindert wird?
Es kann immer der Fall eintreten, dass die Gründung der eigenen Existenz nicht vollendet wird, ob dies berufliche oder private Gründe hat, ist irrelevant. Tritt dieser Fall ein, so muss der Gründer beim Finanzamt beweisen können, dass er die Gründung ernsthaft beabsichtigt hat. Dies ist wichtig, wenn bereits Aufwendungen getätigt wurden, die der Gründer steuerlich geltend machen möchte. Ein Indiz für die Ernsthaftigkeit ist die Teilnahme am Gründercoaching.
Wer ist von der Umsatzsteuer befreit?
Gehört ein Unternehmen zu den Kleinunternehmen laut § 19 UStG so wird eine Befreiung der Umsatzsteuer ermöglicht. Dies hat zum Vorteil, dass keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden muss. Schließt man mit Privatpersonen einen Vertrag, ist eine attraktivere Preisgestaltung möglich, da die Umsatzsteuer nicht gezahlt werden muss. Aber wie immer im Leben, stehen einem Vorteil gleich zwei Nachteile gegenüber. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um eine Privatperson, einen Kleinunternehmer oder eine gemeinnützige Organisation, so ist der Wegfall der Umsatzsteuer für diese kein Vorteil, da sich solche Kunden die Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder holen würde. Mit dem Kleinunternehmerstatus ist kein Vorsteuerabzug möglich, was bei größeren Anlaufinvestitionen, zum Beispiel die Warenbeschaffung oder die Anschaffung einer Maschine, nachteilige Auswirkungen hat. Großunternehmen sehen Neugründer, die den Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen, als weniger professionell und dies bildet den zweiten großen Nachteil für Sie als Gründer.
Welche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit?
Die wichtigste Regelung ist, dass Exporte ins Ausland nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Auch Leistungen die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, Tätigkeiten als Arzt, Heilpraktiker, Zahnarzt, oder Physiotherapeut, sind zu nennen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eines dieser genannten Dinge auf sie zutrifft, suchen Sie Rat bei einem Steuerberater.
Welche Leistungen fallen unter den ermäßigten Steuersatz?
Eigentlich war diese Regel für Güter des täglichen Bedarfs gültig, um sozialen Ausgleich zu schaffen, jedoch fallen immer mehr Güter in diese Ermäßigung, sodass eine klare Abgrenzung nicht mehr möglich ist. Hier sollte auf jeden Fall die Meinung eines Steuerberaters eingeholt werden, um etwaige Fragen zu beantworten.
Was ist eine Dauerfristverlängerung?
Grundsätzlich gilt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung spätestens zehn Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums bei Finanzamt vorliegen muss. Bei Existenzgründern ist es nun häufig der Fall, dass diese ihre Buchführung von einem Profi erledigen lassen, da das fachliche Wissen meist nicht gegeben ist. Da dies oft zu Schwierigkeiten führte, wurde die Dauerfristverlängerung eingeführt. Somit wird die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verschoben. Jedoch wird bei der Nutzung dieser Verlängerung eine Gegenleistung erwartet. Es muss eine Sondervorauszahlung geleistet werden, dieser berechnet sich aus 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres. Wurde bereits im Vorjahr eine Dauerfristverlängerung akzeptiert, richtet sich die Sonderzahlung an den Wert des Vorjahres. Bei Neugründungen ist eine Schätzung vorzunehmen. In den ersten beiden Jahren nach der Gründung ist jedes Unternehmen ein so genannter „Monatszahler“ und muss somit den Antrag auf Dauerfristverlängerung bis zum 10. Februar einreichen, um die Verlängerung für dieses Kalenderjahr geltend zu machen. Ersatzweise kann der Antrag mit der ersten Vorsteueranmeldung eingereicht werden, wenn das Unternehmen erst nach dem 10. Februar gegründet worden ist. Nach zwei Jahren ist ein Wechsel zum „Quartalszahler“ möglich und der Antrag wird bis zum 10. April des Jahres fällig.
Wann ist der Leistungsempfänger der Steuerschuldner?
Um Steuerhinterziehung zu bekämpfen ist im § 13 des UStG verankert, dass in besonderen Fällen der Leistungsempfänger die Steuerschuld trägt. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht abführt. Darunter gehören Lieferungen oder Leistungen, die von ausländischen Unternehmen geleistet werden, denn diese Unternehmen sind von der Finanzverwaltung nicht greifbar. Weiter Beispiele sind Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen oder bestimmte Lieferungen von Gas und Elektrizität.
Was ist ein Vorsteuervergütungsverfahren?
Werden Leistungen von ausländischen Unternehmen bezogen, sind diese für gewöhnlich auch mit ausländischer Umsatzsteuer belastet. Diese können dann nicht bei der deutschen Finanzverwaltung geltend gemacht werden. Man muss sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer aus dem jeweiligen Staat erstatten lassen. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit als Unternehmer (Bescheinigung über Unternehmereigenschaft), die Sie sich beim Finanzamt ausstellen lassen können. Betrifft es ein Land der Europäischen Union ist diese Bescheinigung nicht nötig, hier wird die Erstattung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt. Der Antrag muss bis zum 30. September des auf die Ausstellung der Rechnung folgenden Jahres beim BZSt eingehen. Für jedes Land ist ein eigener Antrag zu stellen und der vergütete Betrag muss 50 Euro übersteigen.
Wann ist ein Umsatzsteuerausweis nicht berechtigt?
Wird unberechtigter Weise die Umsatzsteuer vom Unternehmer ausgewiesen, so ist dieser dann auch umsatzsteuerpflichtig. Der Rechnungsempfänger kann sich aber trotzdem die Vorsteuer nicht vom Finanzamt erstatten lassen. Achten Sie auf die korrekte Ausweisung der Umsatzsteuer, um einen solchen Fehler zu vermeiden.
Welche Elemente umfasst eine ordnungsgemäße Rechnung?
Die wichtigsten Anforderungen sind im §14 UStG zusammengefasst, sie umfassen:
- den vollständigen Namen und Anschrift von Leistungserbringer und Leistungsempfänger
- die Steuernummer des Unternehmens
- das Rechnungsdatum
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Art der Leistung, diese müssen möglichst genau verfasst sein
- Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung
- das Entgelt, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
- der anzuwendende Steuersatz und der Steuerbetrag
- Hinweis auf etwaige Aufbewahrungspflichten
Quelle: startingup, Mär/Apr/Mai 2011, S. 24 ff., Realis-Verlag GmbH