Umsatzsteuerabgrenzung auf Speisen an Imbissständen

Der Bundesfinanzhof nimmt zu umsatzsteuerlicher Abgrenzung von Essenslieferungen und Restaurationsleistungen Stellung. Ein ermäßigter Steuersatz von 7% liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen, wie Bratwurst oder Pommes Frites, abgegeben werden, die auch nur an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen eingenommen werden, dazu zählen Theken oder Ablagebretter. Die Speisen werden also im Stehen verzehrt. Der normale Steuersatz von 19% gilt, wenn den Kunden zusätzliche Sitzgelegenheiten geboten werden, wie Tische mit Stühlen.

Neu ist, dass nun Verzehrsvorrichtungen Dritter nicht mehr berücksichtigt werden, auch wenn diese im Interesse des Unternehmers zur Verfügung gestellt werden. Dies geht aus dem Urteil Az. V R 18/10 hervor. Diese Regelung vereinfacht die steuerrechtliche Beurteilung und verhindert Streitereien über Bedeutung und Größe von Verzehrstellen.

Die Pressemitteilung des BFH finden Sie hier.

9. April 2015