Weist ein Unternehmer die Umsatzsteuer auf einem Kostenvoranschlag aus, dann entsteht daraus bereits eine Schuld gegenüber dem Finanzamt. Ist der Kostenvoranschlag nicht von einer Rechnung zu unterscheiden und beinhaltet alle wichtigen Elemente einer Rechnung, so wird auch die Umsatzsteuer fällig. So entschied der Bundesfinanzhof im Urteil vom 17. Februar 2011, Az. V R 39/09; BFH.
Beachten Sie: Verzichten Sie auf die genaue Nennung der Umsatzsteuer. Vermerken Sie auf dem Schreiben, dass die Umsatzsteuer noch zusätzlich anfällt. Soll auf Wunsch des Kunden eine Umsatzsteuer verzeichnet sein, weisen sie durch große Schrift und Fettdruck daraufhin, dass es sich um einen Kostenvoranschlag und nicht um eine Rechnung handelt.
Quelle: http://haufe.de/finance/newsDetails?Subarea=News&newsID=1308058893.84