Zahlen Sie doch Ihrem Kind Lohn statt Taschengeld und das nicht nur während der Ferien, denn so können Sie den Lohn als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Dafür müssen Sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
1. Ihr persönlicher Steuersatz
Der persönliche Steuersatz muss über 23,5% liegen, denn nur dann macht eine Anstellung Sinn. Bei einem Steuersatz von 23,5% liegen die Steuerersparnisse bei 123,- Euro, dies ist in etwa auch die Summe, die an Abgaben für einen Minijobber zu zahlen sind. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz niedriger, so lohnt die Anstellung Ihres Kindes nicht, da die Abgaben höher, als die Ersparnisse sind.
Beispiel
400,- Euro Lohn + 123,- Euro Abgaben = 523,- Euro 23,5% persönlicher Steuersatz von 523,- Euro = 123,- Euro |
2. Der Arbeitsvertrag
Sie müssen einen Arbeitsvertrag abschließen, der den steuerlichen Anforderungen genügt, dies wird vom Finanzamt genau geprüft, vor allem, wenn Angehörige eingestellt werden.
- schließen Sie einen ordentlichen Vertrag ab, wie mit einem fremdenDritten
- vereinbaren Sie einen angemessenen Lohn und zahlen Sie diesen auch
- führen Sie einen Stundenzettel
- stellen Sie einen Arbeitsplatz zur Verfügung
- achten Sie darauf, dass die Arbeit, wie im Vertrag angegeben, geleistet wird
Achten Sie auf die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes!
Quelle: Praxishandbuch "Buchführung und Steuern"; BWRmed!a- Verlag, Heinz-Wilhelm Vogel, Juli 2011, Seite 3 f.