„Nach § 76 Abs. 1 BetrVG kann zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in Regelungsfragen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Bedarf eine Einigungsstelle gebildet werden.“
Lesen Sie hier, was dabei zu beachten ist!